Gesetzgebungsverfahren

23. März 2026 — abgeschlossen

Referentenentwurf (BMBFSFJ)

Kernpunkte: EGH-Übernahme durch Jugendämter nach aktuellem Stand ab 2028, §80a Bildungsassistenz als Pflichtaufgabe, einheitliches ICF-orientiertes Planungssystem, Vorranggebot für Infrastrukturangebote (§§27d, 35d SGB VIII-E).

16. April 2026 — abgeschlossen

Verbändeanhörung

Frist für schriftliche Stellungnahmen. Über 20 Organisationen haben Stellung bezogen: u.a. BAGFW, DBJR, VPK, BHP, BAG KJS, DVfR, DGKJP, Deutscher Verein, Paritätischer Gesamtverband. Breite Kritik konzentriert sich auf Vorranggebot, ungeklärte Finanzierung und fehlende Personalstandards.

Aktuell — ausstehend

Regierungsentwurf (Kabinettsbeschluss)

Das BMBFSFJ wertet die Stellungnahmen aus. Kein Termin bekannt. Wesentliche Änderungen beim Vorranggebot und der §80a-Finanzierung gelten als möglich.

Ausstehend

Bundestag — drei Lesungen, Ausschussberatung, Bundesrat

Nach Kabinettsbeschluss folgen parlamentarische Beratungen einschließlich Beteiligung des Bundesrats.

Nach aktuellem Reformstand: 01. Januar 2028

Inkrafttreten — vorbehaltlich finaler gesetzlicher Ausgestaltung

Nach aktuellem Reformstand ist der 01.01.2028 als Inkrafttreten vorgesehen. Kein Verband hat eine Verschiebung des Termins gefordert.

Positionen der Verbände

Die drei hier dokumentierten Verbände repräsentieren unterschiedliche Träger- und Interessenstrukturen — freie Wohlfahrtspflege, Jugendverbände und private Träger. Sie kommen unabhängig voneinander zu vergleichbaren Grundbewertungen, setzen aber unterschiedliche inhaltliche Schwerpunkte.

BAGFW — Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege

Dachverband: AWO, Caritas, Diakonie, Deutsches Rotes Kreuz, Paritätischer, ZWST · Stellungnahme 16.04.2026

Freie Wohlfahrtspflege

Die BAGFW begrüßt die Gesamtzuständigkeit der Jugendhilfe für Kinder mit Behinderungen als fachlich überfälligen Schritt, kritisiert jedoch grundlegend, dass der Entwurf Verantwortung in Strukturen verlagert, die weder personell noch finanziell ausreichend ausgestattet werden. Die Kostenschätzung des BMBFSFJ hält die BAGFW für nicht belastbar — Übergangskosten und der tatsächliche Mehraufwand durch die EGH-Übernahme sind nicht realistisch abgebildet. Kernthese: Inklusion ohne gesicherte Ressourcen ist keine Inklusion, sondern Kostenverschiebung.

Trägt mit

  • Gesamtzuständigkeit der Jugendhilfe für alle Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen
  • Einheitliches Leistungs- und Planungssystem — Inklusion formal umgesetzt
  • Abbau von Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen SGB VIII und SGB IX

Fordert vom Gesetzgeber

  • Verbindliche Mindeststandards für Personal und Qualifikation bei der EGH-Übernahme
  • Gesetzliche Klärung der Kostenverteilung bei §80a zwischen Jugendamt und Schulbehörde
  • Streichung oder grundlegende Präzisierung des Vorranggebots (§§27d, 35d SGB VIII-E)
  • Kostendeckende Finanzierung nach Konnexitätsprinzip — Bund und Länder in der Pflicht
  • Definition des Wirksamkeitsbegriffs (§78b) vor Inkrafttreten

Spezifischer Schwerpunkt dieser Stellungnahme

Schärfste Kritik am fehlenden Ressourcennachweis: Die BAGFW ist die einzige der drei Organisationen, die die Kostenschätzung des BMBFSFJ explizit als unrealistisch bezeichnet und eine vollständige Neuberechnung unter Einbeziehung der Übergangskosten fordert.

DBJR — Deutscher Bundesjugendring

Dachverband der Jugendverbände: u.a. BDKJ, DGB-Jugend, Pfadfinder, SJD · Stellungnahme 16.04.2026

Jugendverbände

Der DBJR bewertet den Entwurf aus Sicht junger Menschen und der organisierten Jugendarbeit. Das Inklusionsziel ist richtig — die Umsetzung schafft aber neue Ungleichheiten. Besonders kritisch: Das Wunsch- und Wahlrecht (§5 SGB VIII) wird formal gestärkt, durch das Vorranggebot für Infrastrukturangebote in der Praxis aber regelmäßig unterlaufen.

Trägt mit

  • Inklusionsziel und Gesamtzuständigkeit der Jugendhilfe
  • §35d Bildungsassistenz als struktureller Ansatz — bietet Potenzial zur Entbürokratisierung
  • Formale Stärkung des Wunsch- und Wahlrechts (§5)

Fordert vom Gesetzgeber

  • Streichung des Vorranggebots für Infrastrukturangebote (§§27d, 35d SGB VIII-E)
  • Realistischere Übergangsfristen und Ressourcen bei der EGH-Übernahme
  • Klarheit bei §80a: Umsetzungsdetails und Zuständigkeitsgrenzen zwingend erforderlich

Spezifischer Schwerpunkt dieser Stellungnahme

Wunsch- und Wahlrecht: Der DBJR arbeitet als einziger Verband explizit heraus, dass §5 SGB VIII durch das Vorranggebot strukturell leer läuft — nicht weil das Recht gestrichen wird, sondern weil Infrastrukturangebote faktisch als ausreichend gelten, sobald sie vorhanden sind. Das verschiebt die Beweislast: Nicht das Jugendamt muss begründen, warum kein Einzelangebot passt — sondern der junge Mensch muss nachweisen, warum er aus dem Poolangebot herausfällt.

VPK — Verband privater Träger der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe

Bundesverband privater und gemeinnütziger Träger ambulanter und stationärer Hilfen · Stellungnahme April 2026

Private Träger

Der VPK liefert die inhaltlich detaillierteste Einzelkritik. Sein Hauptfokus liegt auf strukturellen Schwächen, die ambulante Hilfen und private Träger besonders treffen: Das Vorranggebot setzt ambulante Einzelhilfen unter permanenten Legitimationsdruck. Der Wirksamkeitsbegriff (§78b) bevorzugt leicht dokumentierbare gegenüber beziehungsorientierten, komplexen Hilfen. Der Ländervorbehalt (§85 Abs. 5) macht die bundesweit einheitliche inklusive Lösung zu einer Kann-Bestimmung.

Trägt mit

  • Einheitliches Planungs- und Konferenzsystem für alle jungen Menschen
  • §45 Betriebserlaubnisrecht: Demokratische Grundhaltung als Anforderung
  • §78g: Verlässlicherer Rechtsweg beim Schiedsstellenverfahren (stationäre Hilfen)
  • Stärkere rechtliche Konkretisierung bei Entgeltübernahme (§78b Abs. 4)

Fordert vom Gesetzgeber

  • Streichung des Ländervorbehalts (§85 Abs. 5 SGB VIII-E)
  • Schiedsstellenfähigkeit auch für ambulante Hilfen — nicht nur stationäre
  • Gesetzliche 6-Monats-Überprüfungspflicht für alle Hilfen zur Erziehung
  • Definition oder Streichung des Wesentlichkeitskriteriums (§99 SGB IX)
  • Hilfeplankonferenz-Initiative nicht ausschließlich bei Leistungsberechtigten (§36b)
  • Streichung oder Präzisierung des Wirksamkeitsbegriffs (§78b)

Spezifischer Schwerpunkt dieser Stellungnahme

Ländervorbehalt §85 Abs. 5: Der VPK ist der einzige Verband, der explizit darauf hinweist, dass einzelne Bundesländer per Landesrecht die EGH-Zuständigkeit dauerhaft außerhalb der Jugendhilfe belassen können — und damit die bundesweit einheitliche inklusive Lösung rechtlich nicht garantiert ist. Für Jugendämter in Ländern mit entsprechenden Regelungen hat das direkte Konsequenzen für die Zuständigkeitsplanung.

Positionsvergleich der drei Verbände

Die Verbände haben sich zu denselben Themen unabhängig voneinander geäußert — ihre Übereinstimmungen und Unterschiede im direkten Vergleich.

Thema / Regelung BAGFW DBJR VPK
Inklusionsziel / Gesamtzuständigkeit JH ✓ Überfällig und richtig ✓ Richtig ✓ Grundsätzlich richtig
Vorranggebot Infrastruktur (§§27d, 35d) ✗ Untergräbt individuelle Rechtsansprüche ✗ Fachlich nicht vertretbar ✗ Setzt ambulante Hilfen unter Legitimationsdruck
Wunsch- und Wahlrecht (§5) ~ Formal gestärkt, durch Vorranggebot faktisch ausgehöhlt ~ Läuft durch Vorranggebot in der Praxis leer ✗ Nicht durchsetzbar solange Vorranggebot besteht
§80a Bildungsassistenz / Kostenverteilung ✗ Kostenverteilung JA / Schulbehörde ungeklärt ~ Ansatz sinnvoll, Umsetzungsfragen offen ~ Keine verlässliche Finanzierungsgrundlage
Finanzierung / Kostenschätzung BMBFSFJ ✗ Unrealistisch — Neuberechnung gefordert ✗ Folgekosten unterschätzt ✗ Übergangs- und Parallelkosten nicht berücksichtigt
Ländervorbehalt (§85 Abs. 5) Nicht explizit thematisiert Nicht explizit thematisiert ✗ Höhlt bundesweit einheitliche inklusive Lösung aus
Wirksamkeitsbegriff (§78b) ✗ Nicht definiert — Präzisierung erforderlich Nicht explizit thematisiert ✗ Benachteiligt beziehungsorientierte Hilfen
Zeitplan 2028 ~ Zu kurz ohne Ressourcen ~ Übergangsphasen realistischer gestalten ~ Parallelkosten in Übergangsphase fehlen

Regelungsfragen für den Regierungsentwurf

Diese Punkte sind im Referentenentwurf adressiert, werden von mehreren Verbänden aber als unzureichend oder unklar bewertet — Änderungen im Regierungsentwurf sind möglich.

Vorranggebot §§27d, 35d SGB VIII-E

Alle drei Verbände kritisieren die Regelung als nicht vereinbar mit dem Bedarfsindividualitätsprinzip des SGB VIII. Ob das Vorranggebot präzisiert, abgemildert oder gestrichen wird, ist die zentrale Frage des weiteren Verfahrens.

§80a-Kostenverteilung

Wer trägt die Kosten der Bildungsassistenz — Jugendamt oder Schulbehörde? Der Referentenentwurf lässt das offen. Ohne gesetzliche Klärung ist eine verlässliche Finanzplanung nicht möglich.

Ländervorbehalt §85 Abs. 5 SGB VIII-E

Öffnungsklausel für Länder, die EGH-Zuständigkeit außerhalb der Jugendhilfe zu belassen. Ob bundesweit einheitliche Zuständigkeit sichergestellt wird, hängt vom Umgang mit dieser Regelung ab.

Wirksamkeitsbegriff §78b SGB VIII-E

Wirksamkeit als Voraussetzung für Entgeltübernahme ohne gesetzliche Definition. Solange der Begriff nicht operationalisiert ist, entstehen regional unterschiedliche Anwendungspraxis und Rechtsunsicherheit.

Personalstandards EGH-Übernahme

Der Referentenentwurf enthält keine verbindlichen Mindeststandards für Personalausstattung und Qualifikation bei der Übernahme der EGH-Zuständigkeit. Die BAGFW hält das für einen zentralen Mangel.

Hilfeplankonferenz-Initiative §36b SGB VIII-E

Die Initiative für Hilfeplankonferenzen liegt künftig bei den Leistungsberechtigten — nicht mehr automatisch beim Jugendamt. Der VPK sieht das als Problem, weil viele Berechtigte ihre Rechte nicht kennen.

⚠

Alle Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf vom 23.03.2026. Ein Regierungsentwurf liegt noch nicht vor. Reform Navigator aktualisiert diese Seite bei wesentlichen Entwicklungen im Gesetzgebungsverfahren.

Vorbereitung unabhängig vom Verfahrensausgang

Zentrale Grundlinien sind im Referentenentwurf angelegt — nach aktuellem Reformstand ist der 01.01.2028 als Inkrafttreten vorgesehen. Was sich im weiteren Verfahren ändert, beobachten wir für Sie. Kontaktaufnahme ist unverbindlich und ohne Vorabfestlegung.

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